Impressum – CBR Food Technic GmbH
Angaben gemäß § 5 TMG
Inta Ringe
CBR Food Technic GmbH
Püttelkower Weg 2
D-19243 Karft / Germany
UST-Id
DE 211 430 787
Handelsregister
87/107/01270
Finanzamt
Hagenow
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Unsere Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen (im Folgenden einheitlich: „Lieferungen“) erfolgen nur nach Maß-gabe der nachstehenden Bedingungen. Sie finden ausschließlich Anwendung gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Kunde). Der Kunde erklärt sich durch deren widerspruchslose Entgegennahme mit ihrer ausschließlichen Geltung für die jeweilige Lieferung sowie für alle Folgegeschäfte einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt – wobei es im Falle einer Teilnahme an elektronischen Plattformen des Kunden nicht als Zustimmung gilt, wenn systembedingt Auswahlfelder zur Akzeptanz der Nutzungsbedingungen oder sonstiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden aktiviert werden müssen. Unsere Bedingungen gelten schließlich auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.2 Für die Auslegung dieser Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen ist deren deutsche Fassung maßgeblich, auch wenn dem Kunden Übersetzungen zur Verfügung gestellt oder von den Parteien unterzeichnet werden.
2. ANGEBOT, PRODUKTINFORMATIONEN, BERATUNGS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN, GARANTIEN, VERTRAGSABSCHLUSS
2.1 Die in Datenblättern, Produktspezifikationen, Produktbeschreibungen, Broschüren und Werbematerial enthaltenen Informationen und Daten dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. 2.2 Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen, Garantien und Aussagen unserer Angestellten über den Einsatz- oder Verwendungszweck im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss sind unverbindlich und werden erst durch unsere Bestätigung in Textform verbindlich. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich in Textform als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
2.3 Soweit wir nicht gesondert berechnete Beratung und Unterstützung bezüglich der Produkt- und Verarbeitungseigenschaften unserer Produkte einschließlich Zeichnungen, Berechnungen und Materiallisten leisten bzw. zur Verfügung stellen, bleibt es die alleinige Verantwortung des Kunden, sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit zu vergewissern und unsere Produkte sicher, anwendungsgeeignet und fehlerfrei zu verwenden.
2.4 Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen und sonstige öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und aufrecht zu erhalten.
2.5 Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach EN 10204 bedarf der Vereinbarung in Text-form.
2.6 Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag ist erst dann für uns verbindlich, wenn wir die Auftragsbestätigung in Textform erteilen und wenn alle etwaig erforderlichen Genehmigungen (insbesondere Ein- und Ausfuhrgenehmigungen) erteilt und eine ausreichende Kreditversicherung sowie sonstige vereinbarte Zahlungssicherheiten vorhanden und nachgewiesen sind.
3. BESCHAFFENHEIT, MENGE, LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABRUF- UND RAHMENVERTRÄGE
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils
einschlägigen deutschen DIN-EN, ansonsten die jeweils
einschlägigen DIN-Normen. Im Übrigen werden unsere Waren,
vorbehaltlich abweichender Beschaffenheitsvereinbarungen, in
handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert, unter
Berücksichtigung fabrikationsbedingter handelsüblicher Toleranzen
für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen. Öffentliche
Äußerungen von uns, unseren Gehilfen oder von etwaigen Herstellern
oder deren Gehilfen, insbesondere in Werbeunterlagen oder auf
Websites, über die Beschaffenheit unserer Ware vermögen
Sachmängelrechte des Kunden nur dann zu begründen, wenn sie
ausdrücklich zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung
gemacht werden.
3.2 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße der Lieferung sind die von
uns vor Bereitstellung zum Versand ermittelten Werte maßgeblich.
3.3 Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind produktions- oder
verarbeitungstechnisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen in
angemessenem Umfang, jedenfalls bis zu 3 % der bestellten Menge
oder Stückzahl, gestattet. Die Angabe einer „circa“-Menge
berechtigt uns zu einer Über-/ Unterschreitung von bis zu 10 %.
3.4 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig, soweit sie für
den Kunden zumutbar sind.
3.5 Soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist,
erfolgen unsere Lieferungen EXW gem. den Incoterms in der jeweils
bei Vertragsabschluss geltenden Fassung. Lieferort kann dabei auch
das Werk oder Lager eines Dritten sein. Die Ware wird, soweit
nichts anderes vereinbart, unverpackt geliefert. Für Verpackung,
Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir im Übrigen nach
unserer Erfahrung auf Kosten des Kunden. Verpackungen werden zur
Erfüllung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes innerhalb
angemessener Frist an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des
Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der
Verpackung übernehmen wir nicht.
3.6 Die Gefahr geht spätestens mit Auslieferung an den Spediteur
oder eine sonstige Transportperson auf den Kunden über; dies gilt
auch dann, wenn die Ware durch unsere eigenen Mitarbeiter
ausgeliefert wird. Der Spediteur oder die Transportperson hat alle
Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Falls keine bestimmte Weisung
des Kunden vorliegt, obliegt uns die Auswahl einer geeigneten
Transportperson. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über,
wenn wir bei Abrufaufträgen dem Kunden die Bereitstellung der Ware
zur Abholung anzeigen oder wenn wir Waren auf Wunsch des Kunden
bei uns lagern.
3.7 Auf der Baustelle und in seinem eigenen Zugriffsbereich hat
der Kunde sicherzustellen, dass die Ware ordnungsgemäß und sicher
gelagert wird. Unbeschadet der Pflichten gemäß Ziffer 6.4 ist der
Kunde verpflichtet, bei Anlieferung der Ware diese auf etwaige
Transportschäden zu untersuchen und gemeinsam mit dem Frachtführer
hierüber ein Protokoll zu erstellen. Etwaig festgestellte Schäden
sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
3.8 Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt
vertragsgemäßer, richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und
bei Importgeschäften zusätzlich unter dem Vorbehalt des
rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und
Einfuhrgenehmigungen, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Ein
Verschulden liegt jedoch nicht vor, soweit wir ein ordnungsgemäßes
Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, jedoch aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, z.B. bei Insolvenz unseres
Vorlieferanten, von unserem Vorlieferanten nicht beliefert
werden.
3.9 Mangels abweichender Vereinbarung der Parteien sind Angaben
zur Liefer- und Leistungszeit nur annähernd. Bei nur annähernden
Liefer- und Leistungsfristen werden die Liefer- und
Leistungsansprüche des Kunden frühestens einen Monat nach Ablauf
der genannten und ggf. gemäß Ziffer 3.13 verlängerten annähernden
Liefer- und Leistungsfrist fällig und tritt Verzug erst im Fall
einer sodann ausgesprochenen Mahnung in Textform ein. Im Falle
annähernder Lieferfristen hat der Kunde die Ware innerhalb einer
Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der Übergabe- bzw .
Versandbereitschaft durch uns abzunehmen. 3.10 Die Lieferfrist
beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht
vor der Beibringung sämtlicher vom Kunden zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie der Klärung aller
technischen Fragen.
3.11 Für die Einhaltung von Lieferfristen und –Terminen ist,
soweit nichts anderes in Textform vereinbart, der Zeitpunkt der
Absendung EXW gem. den Incoterms in der jeweils bei
Vertragsabschluss geltenden Fassung maßgebend. Sie gelten mit
Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware
ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden
kann.
3.12 Der Kunde hat eine reibungslose Abnahme der Ware
sicherzustellen und uns rechtzeitig auf erschwerte
Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen. Der Kunde hat unverzüglich
und sachgemäß abzuladen. Wirken wir oder Dritte hierbei mit,
geschieht dies ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des
Kunden. 3.13 Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere Kriege,
Naturkatastrophen oder politische Unruhen und die damit
verbundenen Auswirkungen berechtigen uns, die Lieferungen um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse
während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt
stehen gleich währungs-, handelspolitische und sonstige
hoheitliche Maßnahmen, Strei ks, Aussperrungen, von uns nicht
verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen- und
Walzenbruch, Rohstoff- und Energiemangel), Pandemien und deren
Auswirkungen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der
Einfuhr-/Zollabfertigung, Insolvenz unseres Vorlieferanten sowie
alle sonstigen Umstände, die, ohne von uns verschuldet zu sein,
die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder
unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob die Umstände bei
uns oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird infolge der
vorgenannten Ereignisse die Durchführung für eine der
Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie durch unverzügliche
Erklärung in Textform vom Vertrag zurücktreten. Im Übrigen bleiben
die gesetzlichen Bestimmungen über den Ausschluss der
Leistungspflicht, das Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners,
die Störung der Geschäftsgrundlage und das Recht zur Kündigung aus
wichtigem Grund unberührt.
3.14 Bei nicht rechtzeitiger Abnahme bzw. nicht rechtzeitigem
Abruf durch den Kunden sind wir unbeschadet unseres
Erfüllungsanspruchs sowie weiterer Rechte berechtigt, Ersatz
unserer Mehraufwendungen zu verlangen sowie die Ware auf Kosten
und Gefahr des Kunden zu lagern. Falls sich auf Wunsch des Kunden
der Produktionszeitpunkt verlagert, gilt in Bezug auf den Preis
Ziffer 4.1.
3.15 Soweit nicht anders vertraglich vereinbart, gelten die
Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Fassung
4. PREISE UND KOSTEN
4.1 Sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, gilt die bei
Vertragsabschluss gültige Preisliste und verstehen sich Preise EXW
gem. den Incoterms in der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden
Fassung ohne Verpackung zuzüglich Frachten und gesetzlicher
Mehrwert steuer. Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren im
Zeitpunkt der Auftragsbestätigung. Treten danach wesentliche
Erhöhungen der Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten und
Verpackungsmaterial bei uns oder unserem Lieferanten ein und
führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise
oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt, eine Preisanpassung zu
verlangen, es sei denn der Preis ist ausdrücklich als Festpreis
bestätigt worden. Für den Fall, dass der angepasste Preis den
Ausgangspreis um mehr als 10 % übersteigt, hat der Kunde mit
Wirksamwerden der Preisanpassung ein Recht zum Rücktritt vom
Vertrag hinsichtlich der von der Preisanpassung betroffenen
Mengen. Das Rücktrittsrecht kann nur innerhalb einer Woche ab
Kenntnis oder Kenntnisnahmemöglichkeit von der Preisanpassung
ausgeübt werden.
4.2 Die Ware wird, soweit nichts anderes vereinbart, „brutto für
netto“ berechnet. Das Entgelt für vereinbarte Prüfbescheinigungen
nach EN 10204 ergibt sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste.
4.3 Soweit Waren auf Wunsch des Kunden bei uns gelagert werden,
gehen die hierfür anfallenden Kosten zu Lasten des Kunden.
5. ZAHLUNG, AUFRECHNUNG, ABTRETUNG
5.1 Auslieferung / Bestellung / Zuschnitt nach Zahlungseingang,
ohne Abzug. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung
vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder
verspätet eintreffen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt
es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei uns bzw. der
vorbehaltlosen Gutschrift auf unserem Konto an. Kosten des
Zahlungsverkehrs trägt der Kunde
5.2 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den
Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen
Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt
der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen
Skontofristen ab Rechnungsdatum.
5.3 Bei Zahlungsverzug fallen Verzugszinsen in der gesetzlichen
Höhe an, sofern uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere
Zinsen zustehen. Zusätzlich sind wir zur Berechnung einer
Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € berechtigt. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger
gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleibt vorbehalten.
5.4 Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht
eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen
aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§
366 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch), selbst wenn der Kunde
ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
5.5 Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen
dem Kunden nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben
Vertragsverhältnis mit uns beruhen und/oder sie den Kunden nach §
320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
5.6 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
gefährdet wird oder gerät der Kunde mit einem erheblichen Betrag
in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine
wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden nach
Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte
Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben.
Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig
ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen
Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden
fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
gilt auch, wenn der Kunde mit einem erheblichen Betrag (ab 10%
fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug
ist.
5.7 Lieferansprüche gegen uns kann der Kunde weder ganz noch
teilweise an Dritte abtreten. Wir sind auch nicht verpflichtet,
auf Geheiß des Kunden an Dritte zu liefern.
6. HAFTUNG FÜR SACHMÄNGEL
6.1 Die inneren und äußeren Eigenschaften der Ware, insbesondere
deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich vorrangig nach der
vereinbarten Beschaffenheit, insbesondere nach den vertraglich
vereinbarten Normen, Werkstoffen und Maßen. Bezugnahmen auf Normen
und ähnliche Regelwerke, auf Prüfbescheinigungen gemäß EN 10204
und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen,
Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen
oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und
entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
6.2 Für eine bestimmte Verwendung der Ware übernehmen wir
grundsätzlich keine Haftung. Vielmehr obliegt es grundsätzlich dem
Kunden, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene
Verwendung selbst zu prüfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir
spätestens bei Kaufvertragsabschluss durch den Kunden in Textform
von der vorgesehenen Verwendung in Kenntnis gesetzt wurden und
dieser Verwendung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.
6.3 Soweit die Ware die vereinbarte Beschaffenheit gem. Ziffer 6.1
aufweist, kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass sich die
Ware nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder nicht eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und
die der Kunde erwartet hat.
6.4 Für die Untersuchung der Ware und Anzeige von Mängeln gelten
die gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass sich die
Pflicht zur Untersuchung der Ware nach Ablieferung auch auf
etwaige Prüfbescheinigungen nach oder entsprechend EN 10204
erstreckt und uns Mängel der Ware und Prüfbescheinigungen
spätestens 7 Tage nach Ablieferung in Textform anzuzeigen sind.
Etwaige Transportschäden können nur berücksichtigt werden, soweit
sie auf dem Lieferschein vermerkt sind. Mängel, die auch bei
sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung
entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung in
Textform anzuzeigen
6.5 Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach
unserer Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine
mangelfreie Ware liefern (Nachlieferung). Bei Fehlschlagen oder
Verweigerung der Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen
Rechte zu. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware
bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das
Minderungsrecht zu.
6.6 Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringung der Ware
hat der Kunde die Obliegenheit, die für die Verwendung
maßgeblichen Eigenschaften der Ware vor dem Einbau zumindest
stichprobenartig zu überprüfen und uns Mängel der Ware
unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Kunde es vor dem Einbau bzw.
dem Anbringen unterlässt, die für die Verwendung maßgeblichen
Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen,
stellt dies im Verhältnis zu uns eine besonders schwere
Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe
Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte in Bezug
auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
6.7 Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem
Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine
andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen
Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau
oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten
mangelfreien Ware („Aus- und Einbaukosten“) nur nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen verlangen. - Erforderlich sind nur solche
Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die
Demontage der mangelhaften Waren und den Einbau bzw. das Anbringen
identischer Waren betreffen, auf Grundlage marktüblicher
Konditionen entstanden sind und uns vom Kunden durch Vorlage
geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden. -
Darüber hinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte
Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn,
Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind
keine unmittelbaren Aus- und Einbaukosten und daher nicht als
Aufwendungsersatz gem. § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig. Dasselbe gilt
für Sortierkosten und Mehraufwendungen, die daraus entstehen, dass
sich die verkaufte und gelieferte Ware an einem anderen als dem
vereinbarten Erfüllungsort befindet. - Der Kunde ist nicht
berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der
Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
6.8 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen
wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum
Kaufpreis der Ware, nicht unverhältnismäßig sind. Eine
Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend
gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten,
150 % des abgerechneten Warenwertes oder 200 % des mangelbedingten
Minderwertes der Ware übersteigen. Ist der letzte Vertrag in der
Li eferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so ist der Aufwendungsersatz
auf den angemessenen Betrag beschränkt. Nicht ersatzfähig sind
Kosten des Kunden für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne
dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen sowie Aus-
und Einbaukosten, soweit die von uns gelieferte Ware in ihrer
ursprünglichen Sacheigenschaft infolge einer Verarbeitung des
Kunden vor dem Einbau nicht mehr vorhanden war. Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort
als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, übernehmen wir
nicht.
6.9 Für Mängel, die auf einer Anweisung oder Vorgabe des Kunden
beruhen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und
dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur dann, wenn
wir gegenüber dem Kunden das Risiko des Eintritts von Mängeln
infolge der Anweisung oder Vorgabe schriftlich übernommen haben.
Der Kunde ist uns gegenüber dafür verantwortlich, dass Anweisungen
und Vorgaben nicht zu einem Mangel der von uns hergestellten bzw.
gelieferten Ware führen, es sei denn, wir haben das vorgenannte
Risiko des Eintritts von Mängeln schriftlich übernommen.
6.10 Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch
den Kunden ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten
Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Kunde
ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er
Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
6.11 Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von
dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zu
Prüfzwecken zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des
Sachmangels. Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel
heraus, dass kein Sachmangelanspruch besteht, insbesondere die
Ware vertragsgemäß ist, ist der Kunde verpflichtet, die durch die
Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.
6.12 Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden
sind, stehen dem Kunden bezüglich der angegebenen
Deklassierungsgründe und solcher Mängel, mit denen er
üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte wegen des Sachmangels
zu. Beim Verkauf von 2. Oder 3. Wahl oder gebrauchter Ware ist
unsere Haftung wegen Sachmängeln nach Maßgabe des Abschnitts 7 Nr.
3 dieser Bedingungen ausgeschlossen
6.13 Ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, so muss er sich auf
unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er
von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht
fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung
dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren
angemessenen Nachfrist berechtigt.
6.14 Weitergehende Ansprüche des Kunden richten sich nach
Abschnitt 7 dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Kunden nach §
445a BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in
der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. § 478 BGB bleibt
unberührt.
7. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG UND VERJÄHRUNG
7.1 Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden
bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch
für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
- nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. In
Fällen grober Fahrlässigkeit beschränkt sich unsere Haftung auf
den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und
Mangelfolgeschäden, aus geschlossen.
7.2. Als voraussehbarer vertragstypischer Schaden gem. 7.1 gilt
max. der dreifache Warenwert der jeweiligen Lieferung und im
Verzugsfall ein Schaden von max. 5 % des Warenwerts der jeweiligen
Lieferung.
7.3 Weiterhin sind Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die
infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder
Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung
oder Einweisung durch den Kunden oder durch Nichtbeachtung unserer
technischen Vorgaben insbesondere in Installationshandbüchern und
der technischen Vorgaben unserer Zulieferer für zugekaufte Teile
entstehen, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie gem. Ziffer
7.1 zu vertreten. Zudem trägt der Kunde die volle Verantwortung
für die Verwendung eines auf seinen Wunsch auf der Ware
erscheinenden Designs, Warenzeichens oder Handelsnamens.
7.4 Die Beschränkungen gem. Ziffer 7.1 und 7.2 gelten nicht bei
schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, oder
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ferner gelten diese
Beschränkungen nicht bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn
und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die
verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die
Beweislast bleiben hiervon unberührt.
7.5 Soweit nicht anders vereinbart, verjähren vertragliche
Ansprüche, die dem Kunden gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang
mit der Lieferung der Ware entstehen, einschließlich
Schadenersatzansprüchen wegen Sachmängeln, ein Jahr nach
Ablieferung der Ware. Im Fall einer Nacherfüllung beginnt die
Verjährung nicht neu zu laufen, sondern ist bis zum Ablauf von
drei Monaten nach Durchführung der Nacherfüllung gehemmt. Davon
unberührt bleiben unsere Haftung und die Verjährung von Ansprüchen
im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden
sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, aus
vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen,
schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit, Fälle zwingender Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz und die Verjährung von gesetzlichen
Rückgriffsansprüchen. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
7.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und
Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter
und sonstigen Erfüllungsund/ oder Verrichtungsgehilfen.
8. EIGENTUMS- UND URHEBERRECHTE
An allen von uns übermittelten Zeichnungen, Abbildungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch gewerblich genutzt werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns herauszugeben.
9. EIGENTUMSVORBEHALTE UND SICHERUNGSRECHTE
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des
Kaufpreises im Eigentum des Verkäufers. Der Kunde ist
verpflichtet, die zur Erhaltung des Eigentumsvorbehalts – oder
eines im Land seiner Niederlassung oder in einem davon
abweichenden Bestimmungsland vergleichbaren Sicherungsrechts –
erforderlichen Maß-nahmen zu ergreifen und uns auf Verlangen
nachzuweisen.
9.2 Soweit nach dem Recht des Landes zulässig, in dem sich die
Ware befindet, gelten die folgenden ergänzenden Regelungen:
a. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der
jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der
Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für
künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn
Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller
im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem
Saldovorbehalt erfassten Forderungen. Der Saldovorbehalt gilt
jedoch nicht für Vorkasse- oder Bargeschäfte, di e Zug-um-Zug
abgewickelt werden.
b. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der
Ziff. 2. a. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das
Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen
verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder
Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm
zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im
Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie
unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 2. a.
c. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und
solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die
Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffern 2. d bis e auf
uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist
er nicht berechtigt.
d. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die
Forderung erwirbt, berei ts jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen
die Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen in demselben
Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren
abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Ziff. 2 b haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
e. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle
unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug,
Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur
dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar
wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen
Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit
gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet,
seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und
uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
f. Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zum Neuwert zu
versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt
er bereits jetzt an uns ab.
g. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch
Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde
trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs, zum
Aussortieren oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet
werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
h. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die
gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen;
Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen
des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer
Wahl verpflichtet.
10. WERKZEUGE
Soweit Werkzeuge von uns für Lieferungen an den Kunden angefertigt oder beschafft werden, bleiben diese auch dann unser Eigentum, wenn die Werkzeugkosten vom Kunden vollständig oder anteilig bezahlt werden. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Lieferungen an den Kunden verwendet, solange dieser seine vertraglichen Pflichten uns gegenüber erfüllt. Sind seit der letzten Lieferung 24 (vierundzwanzig) Monate vergangen oder ist der Beitrag des Bestellers zur Anschaffung des Werkzeugs amortisiert, so sind wir auch zur anderweitigen Verwendung oder zur Verschrottung des Werkzeugs berechtigt.
11. BEACHTUNG VON SICHERHEITS- UND SONSTIGEN VORSCHRIFTEN
11.1 Soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, ist der
Kunde für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften
sowie anerkannter Praktiken bezüglich Einfuhr, Transport,
Lagerung, Handhabung, Verwendung und Entsorgung der Ware
verantwortlich.
11.2 Der Kunde ist zudem verpflichtet,
- sich mit allen von uns gestellten Produktinformationen vertraut zu machen,
- seinen Mitarbeitern, Auftragnehmern, Agenturen und Kunden ausreichende Anweisungen zum Umgang mit den Produkten zu erteilen,
- geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Personen oder Vermögenswerte durch unsere Ware zu treffen.
11.3 Verletzt der Kunde die in Klausel 11.1 und 11.2 genannten
Pflichten nicht unerheblich, so sind wir berechtigt, nach
vorheriger Abmahnung vom Vertrag zurückzutreten.
11.4 Der Kunde haftet gegenüber uns für alle Schäden,
die infolge der Missachtung der Sicherheitsvorschriften durch ihn
entstehen und stellt uns von entsprechenden Inanspruchnahmen
Dritter frei .
12. IMPORTBESTIMMUNGEN/Schutzmaßnahmen
12.1. Soweit wir die für den Kunden bestimmten Waren in das Gebiet
der Europäischen Union einführen, finden gemäß der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 vom 31.01.2019 in ihrer
jeweils gültigen Fassung für bestimmte Warenkategorien
Zollkontingente Anwendung, bei deren Erschöpfung ein zusätzlicher
Zollsatz von 25 % erhoben wird (sog. „Schutzmaßnahmen“). Darüber
hinaus können Einfuhren in die EU ggf. Gegenstand von
Antidumping-, Ausgleichs- oder sonstiger Handelsmaßnahmen aufgrund
entsprechender EU-Verordnungen sein.
12.2 Unsere Verpflichtung zur Einfuhr der Waren in die Europäische
Union sowie der vereinbarte Liefertermin steht unter dem
Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Einfuhr das
betreffende Zollkontingent nicht erschöpft oder kritisch ist und
dass deswegen kein Zusatzzoll und keine Sicherheitsleistung
erhoben werden. Andernfalls sind wir berechtigt, den Liefertermin
um bis zu 3 Monate zu verschieben, bis die Einfuhr wieder ohne
Erhebung des Zusatzzolls möglich ist, z.B. weil neue
Zollkontingente eröffnet werden. Falls wir die Ware einführen und
die Zollkontingente aber, ohne dass dies für uns am Tag der
Einfuhr durch Einsicht in öffentlich zugängliche Dokumente
erkennbar gewesen wäre, berei ts am Tag der Einfuhr erschöpft,
kritisch oder überbucht sind, trägt der Kunde den ggf. daraus
resultierenden Zusatzzoll (ggf. den quotal auf ihn entfallenden
Anteil) oder die entsprechende Sicherheitsleistung. Wir sind
berechtigt, ihm die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich
zum vereinbarten Kaufpreis zu berechnen.
12.3 Soweit die Einfuhr der fraglichen Waren, ohne dass dies für
uns bei Vertragsschluss durch Einsicht in öffentlich zugängliche
Dokumente erkennbar gewesen wäre, Gegenstand von Antidumping-,
Ausgleichs- oder sonstiger Maßnahmen wird oder infolge der
zwischenzeitlichen Eröffnung einer Untersuchung der EUKommission
das Risiko von derartigen Maßnahmen entsteht, sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, falls der Kunde uns nicht von den
daraus resultierenden zusätzlichen Einfuhrabgaben bzw. Risiken
freistellt. Alternativ sind wir berechtigt, dem Kunden die mit den
Antidumping-, Ausgleichs- oder sonstigen Maßnahmen verbundenen
Kosten zusätzlich zu berechnen oder Sicherheit hierfür zu
verlangen.
12.4 Der Kunde kann jederzeit die Belieferung gegen Übernahme der
mit etwaigen Schutz-, Antidumping-, Ausgleichs- oder sonstigen
Handelsmaßnahmen verbundenen Kosten verlangen.
13. SONSTIGES
13.1 Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen oder sonstige Vertragsbestimmungen unwirksam
sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
13.2 Wir erwarten von unseren Kunden ethisch einwandfreies
Verhalten, insbesondere die Einhaltung der einschlägigen
rechtlichen Vorgaben zum Schutz von Umwelt, Menschenrechten,
Sozial- und Arbeitnehmerbelangen. Dasselbe gilt für die
gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Nachhaltigkeit,
Co2-Ausstoß („Carbon Footprint“) und Ressourcenschonung. Der Kunde
verpflichtet sich, uns die entsprechenden Erklärungen, Zertifikate
oder sonstige Nachweise kostenfrei beizubringen. Dies gilt auch,
soweit der Kunde dem unmittelbaren Anwendungsbereich der
einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt.
14. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL, DATENSCHUTZ
14.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist das Werk oder das
Lager, von dem aus der Ware zur Abholung bereitgehalten oder
versendet wird; hierbei kann es sich auch um das Werk oder Lager
eines Dritten handeln. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser
Unternehmenssitz.
14.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist
oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist
ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle
sich aus dem Geschäftsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser
Unternehmenssitz. Wir sind aber berechtigt, jedes andere,
gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
14.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt
in Ergänzung dieser Bedingungen das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens
der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den
internationalen Warenkauf (CISG).
14.4 Für die Speicherung und Verarbeitung unserer Daten und der
Daten des Kunden ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
maßgeblich.